Das Gebührenmodell für andere Herkunftsbereiche als private Haushaltungen des ZASO besteht aus zwei Teilen:
- einer Grundgebühr (abfallmengenunabhängig)
- und einer Leistungsgebühr (hausmüllmengenabhängig)
Die Grundgebühr
Bei Gewerben sowie öffentlichen und privaten Einrichtungen staffelt sich die Grundgebühr nach der Anzahl der Beschäftigten, die nach Umlage auf Einwohnergleichwerte (1 Einwohnergleichwert [EGW] = i. d. R. 3 Beschäftigte) berechnet wird.
Die Grundgebühr wird mittels Gebührenbescheid erhoben. Weitere Informationen können Sie der Satzung über die Benutzungsgebühren der abfallwirtschaftlichen Einrichtungen des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Saale-Orla (Abfallgebührensatzung) entnehmen.
Einwohnergleichwert | jährliche Grundgebühr (gültig ab 01.01.2023) |
1 Einwohnergleichwert 2 Einwohnergleichwerte 3 Einwohnergleichwerte 4 Einwohnergleichwerte 5 Einwohnergleichwerte ab 5 Einwohnergleichwerte, zusätzlich je EGW |
47,76 € 79,56 € 111,48 € 143,28 € 175,08 € 31,80 € |
1. | Industrie, Handwerk, sonstige Gewerbetriebe | 3 Beschäftigte | 1 EGW |
2. | Geldinstitute, Verwaltungen, Handelseinrichtungen, Märkte, Tankstellen, Arztpraxen, freiberuflich Tätige (einschließlich Einzelunternehmer) | 3 Beschäftigte | 1 EGW |
3. | Hotels, Pensionen, Gasthöfe mit Fremdenzimmer u. a. Beherbergungsbetriebe | je 10 Betten Kapazität und je 2 Beschäftigte |
1 EGW 1 EGW |
4. | Kinder-, Jugend-, Lehrlings- und Studentenwohnheime | je 5 Betten und 3 Beschäftigte |
1 EGW 1 EGW |
5. | Schulen, Horte (Schüler, Lehrer, Angestellte) | pro 15 Personen | 1 EGW |
6. | Kindertagesstätten (Kinder, Erzieher, Angestellte) | pro 15 Personen | 1 EGW |
7. | Krankenhäuser, Sanatorien, Alten- und Pflegeheime | 3 Betten Kapazität und 3 Beschäftigte |
1 EGW 1 EGW |
8. | land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Baubetriebe und sonstige Betriebe mit ganzjährig wechselnden Einsatzorten (Veranlagung der Beschäftigten mit überwiegendem Aufenthalt in festen Arbeitsorten im ZASO-Gebiet) | 3 Beschäftigte | 1 EGW |
9. | Vereine (auch gemeinnützige) mit hauptamtlicher Geschäftsstelle, Parteibüros, Kirchenverwaltungen | 3 Beschäftigte | 1 EGW |
10. | saisonale Freizeiteinrichtungen (auch als nachgeordnete Einrichtung der Verwaltung) | 2 Beschäftigte | 1 EGW |
11. | ganzjährige Freizeiteinrichtungen (auch als nachgeordnete Einrichtung der Verwaltung) | 1 Beschäftigter | 1 EGW |
12. | Campingplätze, gewerbliche betriebene Bungalowsiedlungen | 6 Stellplätze und 3 Beschäftigte |
1 EGW 1 EGW |
13. | Gaststätten, Restaurants, Imbisse, Kantinen (ohne Übernachtung) | 2 Beschäftigte | 1 EGW |
14. | andere nicht aufgeführte Betriebe und Einrichtungen | 3 Beschäftigte | 1 EGW |
15. | Feuerwehren, Vereinsheime, Bürgerhäuser etc. ohne Beschäftigte | je Anlage | 1 EGW |
Die Grundgebühr 2023 für die Abfallentsorgung enthält die Vorhalte- und Verwaltungskosten für folgende Leistungen:
- Vorhaltekosten der Hausmüllentsorgung
- Sperrmüllanmeldung auf Abruf (2 x jährlich, in haushaltsüblicher Menge)
- Schrottanmeldung auf Abruf (2 x jährlich, in haushaltsüblicher Menge)
- kommunale Altpapierentsorgung inkl. Behälterstellung (max. 1,1 m³ /Monat)
- Verwaltungskosten (inkl. Abfallberatung, Öffentlichkeitsarbeit)
Fällt bei Altpapier mehr als 1,1 m³ pro Monat an, ist diese Fraktion eigenverantwortlich zu entsorgen.
Viele denken, dass die Grundgebühr auch Kosten für die Entsorgung der Wertstoffe enthält, die über den Gelben Sack oder die Glascontainer gesammelt werden. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Kosten für die Entsorgung der Leichtverpackungen, des Einwegglases und der sonstigen Verpackungen werden bereits beim Einkauf der Produkte entrichtet, sie sind im Kaufpreis enthalten.
Die Leistungsgebühr
Bei der Leistungsgebühr wird in durchaus ungewöhnlicher Weise der tatsächliche Hausmüllanfall berücksichtigt. Die Möglichkeit, nur dann den Hausmüllbehälter bereit zu stellen, wenn dieser gefüllt ist, gibt es im gesamten Bundesgebiet nur selten. In den meisten Gebieten wird auch für die Leistungsgebühr ein Mindestbehältervolumen pro Gewerbe/Grundstück sowie Mindestentleerungen pro Jahr vergeben, die zu bezahlen sind, selbst wenn die tatsächliche Abfallmenge wegen Vermeidungsmaßnahmen geringer ist. Wir sind der Meinung, dass unser System im besonderen Maße Anreize zur Müllvermeidung liefert.
Für die Leerung bzw. Abfuhr der entsprechend Abfallwirtschaftssatzung zugelassenen Hausmüll-Abfallbehälter werden folgende Gebühren erhoben:
Hausmüllsack und Einzelabfuhr | Kosten pro Abfuhr (gültig ab 01.01.2023) |
Hausmüllsack mit 70 Liter Füllraum
Abfallbehälter mit 80 Liter Füllraum
Abfallbehälter mit 120 Liter Füllraum
Abfallbehälter mit 240 Liter Füllraum
Abfallbehälter mit 1.100 Liter Füllraum
|
4,70 € 5,03 € 7,15 € 13,84 € 62,65 € |